In Berlin herrscht zurzeit winterliche Glätte, die nicht nur für Fußgänger eine Herausforderung darstellt, sondern auch für die Einsatzkräfte der Feuerwehr. Um den steigenden Unfallzahlen entgegenzuwirken, hatte der Berliner Senat vorübergehend den Einsatz von Streusalz für Privatpersonen erlaubt. Diese Maßnahme wurde jedoch vom Naturschutzbund Berlin (Nabu) erfolgreich angefochten, was nun weitreichende Konsequenzen hat. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Allgemeinverfügung des Senats aufgehoben, sodass der Einsatz von Streusalz für Privatpersonen ab sofort wieder untersagt ist.
Besonders die Berliner Stadtreinigung (BSR) bleibt von diesem Verbot unberührt und darf weiterhin Streusalz gemäß dem Straßenreinigungsgesetz einsetzen. Die ursprüngliche Entscheidung des Senats, die bis zum 14. Februar gelten sollte, stieß auf heftige Kritik. Umweltsenatorin Ute Bonde (CDU) hatte die Notwendigkeit des Streusalzeinsatzes im öffentlichen Raum und die hohe Auslastung der Rettungsdienste als Begründung angeführt. Der Nabu bezeichnete die Maßnahme hingegen als inakzeptabel und ohne tragfähige rechtliche Grundlage. Auch die Erlaubnis des Einsatzes von alternativen Produkten wie Speisesalz und Geschirrspülersalz wurde kritisch betrachtet.

Rechtliche Grundlagen und Umweltschäden

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Senat die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung nicht ausreichend begründet hatte. Dies wirft Fragen zur rechtlichen Basis des Winterdienstes auf, die in Deutschland nicht einheitlich geregelt sind. In Berlin ist der Einsatz von Tausalz auf Gehwegen normalerweise verboten; stattdessen sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand zulässig. Umweltschützer warnen vor den potenziellen Schäden, die Tausalz an Böden, Gewässern, Stadtbäumen und sogar an Bauwerken anrichten kann. Bei Verstößen gegen das Streusalzverbot auf Gehwegen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

In der aktuellen Situation, in der erneut Eisregen und Schnee erwartet werden, rief Verkehrssenatorin Ute Bonde Grundstückseigentümer dazu auf, ihrer Räumpflicht nachzukommen. Die BSR ist inzwischen wieder im Winterdienst für Fahrbahnen, Rad- und Gehwege aktiv, während die Bezirke vorerst selbst für die Räumung vereister Flächen verantwortlich sind. Der koordinierte Einsatz von Bezirken, Senat und BSR hat bereits sichtbare Erfolge gezeigt.

Alternative Streumittel und kommunale Regelungen

Die Diskussion um den Einsatz von Streusalz ist nicht neu. Seit Jahrzehnten wird es wegen seiner schnellen Wirkung und Kosteneffizienz im Winterdienst eingesetzt. Doch die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Gefährdung von Tieren und Pflanzen sowie der Schädigung von Pflasterflächen, werden zunehmend in den Fokus gerückt. Viele Kommunen in Deutschland haben Regelungen erlassen, die den Einsatz von Salz stark einschränken und alternative Mittel wie Splitt oder Granulate empfehlen. In Berlin ist der Einsatz von Auftaumitteln, einschließlich Salz, grundsätzlich verboten, während in anderen Städten wie Hamburg und Bayern unterschiedliche Regelungen gelten.

Die aktuelle Situation in Berlin zeigt deutlich, dass der Umgang mit Tausalz im Winterdienst nicht nur eine Frage der Verkehrssicherheit, sondern auch der Umweltverantwortung ist. Kommunen müssen sich an verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen halten und die richtige Balance zwischen Sicherheit und Umweltschutz finden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung und könnte als Präzedenzfall für ähnliche Maßnahmen in anderen Städten dienen.