Senat beschließt Änderungen für Schiedsstellen: Digitalisierung im Fokus!

Senat beschließt Änderungen für Schiedsstellen: Digitalisierung im Fokus!
Berlin, Deutschland - Am 27. Mai 2025 tagte der Berliner Senat und nahm zwei wichtige Vorlagen von Senatorin Cansel Kiziltepe bezüglich der Schiedsstellenverordnung im SGB IX und SGB XII zur Kenntnis. Dieser Schritt ist Teil der bereits beschlossenen Reformen im Bereich der Eingliederungshilfe und der damit verbundenen Verwaltung. Die Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX hat zur Folge, dass die Berliner Krankenhausgesellschaft e.V. nicht mehr in die Besetzung der Schiedsstellen einbezogen werden muss.
Ein bedeutsamer Punkt der Sitzung war die Annahme der zweiten und dritten Verordnung zur Änderung der Schiedsstellenverordnung im SGB IX und SGB XII. Diese Änderungen waren notwendig, um die rechtlichen Grundlagen an die neuesten Entwicklungen anzupassen. Insbesondere die Ablösung des § 80 SGB XII durch § 81 SGB XII erforderte eine Anpassung der Schiedsstellenverordnung im SGB XII. Zusätzlich wird durch die dritte Verordnung eine sprachliche und inhaltliche Synchronisation mit der Schiedsstellenverordnung des SGB IX vorgenommen.
Erweiterung der Verfahren und Entschädigungen
Ein weiterer bedeutender Beschluss des Senats ist die Öffnung der Verfahren der Schiedsstelle für die elektronische Kommunikation. Dies ermöglicht die Nutzung digitaler Dokumente und eine digitale Aktenführung, was den Verwaltungsprozess erheblich vereinfachen wird. Auf den Vorschlag von Senatorin Kiziltepe hin wurden zudem die Entschädigungsleistungen für den oder die Vorsitzende moderat erhöht, um eine Angleichung an die Rechtslage in Brandenburg zu erreichen.
Die Schiedsstelle wird künftig beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt errichtet, und die Geschäftsstelle besteht aus einem Vorsitzenden, fünf Vertretern der Leistungserbringer und fünf Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Mitglieder der Schiedsstelle nicht die Interessen der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe vertreten. Zudem sind Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet und müssen vorzeitige Verhinderungen rechtzeitig melden, um eine reibungslose Durchführung der Verfahren zu gewährleisten.
Verfahrensabläufe und Gebühren
Das Schiedsverfahren wird durch einen schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der Geschäftsstelle eingeleitet. Dieser Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, den Tag der Vertragsverhandlungen sowie strittige Punkte umfassen. Die Entscheidungsverfahren sind nicht öffentlich, und die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vertreter der Leistungserbringer und drei Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe anwesend sind.
Für die Verfahren wird eine Gebühr von 750 bis 3.000 Euro erhoben, abhängig von der Schwierigkeit des Falls. Der Vorsitzende erhält dabei eine Aufwandsentschädigung, die 40 Prozent der festgesetzten Gebühr beträgt. Zeugen und Sachverständige können ebenfalls entschädigt werden, was zur Attraktivität und Funktionalität der Schiedsstelle beiträgt.
Die Reformen zur Schiedsstellenverordnung sind ein zentraler Bestandteil des laufenden Reformprozesses im Bereich der Eingliederungshilfe und sollen die Effizienz und Transparenz der Verfahren erhöhen. Der Senat unterstreicht damit sein Engagement für eine moderne, digitale und mitarbeiterorientierte Verwaltung.
Weitere Informationen zur Schiedsstellenverordnung und deren Verfahrensabläufen finden Sie unter berlin.de, revosax.sachsen.de und sms.sachsen.de.
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Ort | Berlin, Deutschland |
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