Oberverwaltungsgericht kippt unklare Wasserversorgungs-Regeln in Erkner!
Oberverwaltungsgericht Berlin urteilt am 8. Juli 2025 über Trinkwasserregeln, thematisiert Rechtswidrigkeit und Genehmigungsverfahren.

Oberverwaltungsgericht kippt unklare Wasserversorgungs-Regeln in Erkner!
Das Oberverwaltungsgericht hat am 8. Juli 2025 über die Regelungen des Wasserverbands Strausberg-Erkner entschieden. In einem bedeutenden Urteil wurde festgestellt, dass die Regelungen zur Begrenzung von Trinkwasserbezugsmengen in Teilen rechtswidrig sind. Dies erfolgte im Rahmen eines Normenkontrollantrags von drei Grundstückseigentümern, die sich durch die Vorgaben des Wasserverbands betroffen fühlten. Die Vorschriften verlangen von Grundstückseigentümern, bis spätestens März 2030 einen Antrag auf Anschlussgenehmigung zu stellen, um eine maximale Trinkwasserbezugsmenge festzulegen.
Das Gericht stellte fest, dass das Benutzungsrecht sich nach dem durchschnittlichen pro Kopf-Verbrauch richten sollte oder anhand der Trinkwasserinstallationen berechnet werden muss. Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts kritisierte die Regelungen als zu unbestimmt, da in der Satzung keine ausreichenden Maßstäbe für die festzulegenden Trinkwassermengen enthalten sind. Angesichts der hohen Bedeutung der Trinkwasserversorgung forderte das Gericht eine höhere Regelungsdichte innerhalb der Satzung.
Revisionsverfahren und Möglichkeiten der Beschwerde
Ein Normenkontrollantrag, der gegen die Ermächtigung des Wasserverbands zur Einschränkung der Trinkwasserversorgung, einschließlich Bewässerungsverbote, gerichtet war, war hingegen nicht erfolgreich. Der Wasserverband hat ein legitimes Interesse daran, Maßnahmen für Mangelsituationen vorzubehalten, wobei diese Maßnahmen immer dem Ziel der Abwehr konkreter Gefahren für die Trinkwasserversorgung dienen müssen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, jedoch besteht die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen.
Wasserrechtliche Grundlagen und Normen
Ein Blick auf die wasserrechtlichen Grundlagen zeigt die Komplexität der Regelungen. So sind unter anderem Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz, verschiedene Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie europäische Richtlinien relevant. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen zeigen auf, dass die Anliegen der Grundstückseigentümer zum Schutz der Trinkwasserversorgung und den damit verbundenen Regelungen nicht isoliert betrachtet werden können.
Trinkwasserschutzgebiete spielen eine zentrale Rolle im Rahmen der Wasserverordnung. Die Einhaltung der Wasserqualitätsstandards und Schutzmaßnahmen wird vom Bundesumweltministerium festgelegt. Weitere Informationen zu Trinkwasserschutzgebieten sind auf der Webseite des Bundesumweltministeriums einsehbar.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verdeutlicht die Spannungen zwischen der Regulierung von Trinkwasserverbräuchen und den Rechten der Grundstückseigentümer. Die rechtlichen Auseinandersetzungen in diesem Bereich werden voraussichtlich auch in Zukunft eine bedeutende Rolle spielen, da die Sicherstellung einer nachhaltigen Trinkwasserversorgung in Zeiten von Klimawandel und Ressourcenknappheit immer dringlicher wird.
Das abschließende Urteil mit dem Aktenzeichen OVG 12 A 8/22 stellt somit nicht nur einen konkreten Einzelfall dar, sondern wirft auch grundlegende Fragen zur Ausgestaltung von Wasserversorgungsverordnungen auf. Die Rechtslage bleibt weiterhin spannend und wird durch die laufenden Verfahren und Regelungen beeinflusst.