Oberverwaltungsgericht entscheidet: Rechtsstreit um Vorkaufsrecht geklärt!

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt Abwendungsvereinbarungen zum Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt Abwendungsvereinbarungen zum Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten. (Symbolbild/MB)

Oberverwaltungsgericht entscheidet: Rechtsstreit um Vorkaufsrecht geklärt!

Berlin, Deutschland - Am 25. Juni 2025 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Wirksamkeit von Abwendungsvereinbarungen zur Abwendung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten wie Boxhagener Platz, Falkplatz, Luisenstadt und Graefestraße bestätigt. Die betroffenen Klägerinnen, Immobiliengesellschaften, hatten in diesen Vierteln bebaute Grundstücke erworben und unterzeichneten Abwendungsvereinbarungen, um das Vorkaufsrecht des Landes Berlin abzuwenden. Diese Abweichungen sehen vor, dass die Klägerinnen auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum verzichten, was im Rahmen der Rechtslage als notwendig erachtet wurde, um den Käufern ein rechtssicheres Vorkaufsrechtsverzichts zu gewährleisten, so berlin.de.

In den aktuellen Verfahren vertraten die Klägerinnen die Ansicht, dass die Abwendungsvereinbarungen nichtig oder kündbar seien. Diese Sichtweise wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Berlin in erster Instanz und vom 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts in der Folge zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass Abwendungsvereinbarungen öffentlich-rechtliche Verträge sind, die die Anforderungen eines Vergleichsvertrages im Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllen. Die Behauptung der Klägerinnen, dass es sich um unzulässige Austauschverträge handele, wurde ebenfalls abgelehnt.

Kontext zu Vorkaufsrechten

Der Hintergrund dieser Urteile liegt in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das am 9. November 2021 erging. In diesem Urteil wurden grundlegende Fragen zur Ausübung des Vorkaufsrechts geklärt, insbesondere die rechtliche Prüfung des Beklagten, der die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft WBM anstrebte. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin ein Negativzeugnis über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts zu erteilen, was den Klägerinnen einen Vorteil verschafft, da die Ausübung des Vorkaufsrechts in diesem speziellen Fall als unzulässig betrachtet wurde. Dies wurde durch die Regelungen des § 26 Nr. 4 BauGB unterstützt, die die Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließt, wenn das Grundstück bereits gemäß der bestehenden Erhaltungsverordnung bebaut und genutzt wird, wie bverwg.de erläutert.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hob zudem frühere Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin auf. Diese Entscheidungen führten zu einer Klärung der Rechtslage, indem sie die Unzulässigkeit der Vorkaufsrechtsausübung in Fällen bestätigten, wo die gesetzlichen Bestimmungen dies verbieten. Die Klägerinnen akzeptierten grundstücksbezogene Einschränkungen, um das Risiko eines rechtlichen Streits zu minimieren. Obwohl die Revision nicht zugelassen wurde, besteht für die Klägerinnen die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Entscheidung zur Nichtzulassung einzulegen, worüber das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird, wie bverwg.de detailliert ausführt.

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OrtBerlin, Deutschland
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