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Quelle 2: https://www.adac.de/rund-ums-haus/wohnen/recht/winterdienst/

Quelle 3: https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Winterdienst-Wer-muss-wann-Eis-und-Schnee-raeumen,winterdienst278.html

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      Informationen:

      Heute ist der 3.02.2026

      Datum: 3.02.2026 – Source 1 (https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/aktuelles/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1639950.php):
      – Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf bietet kostenlos Streusplitt für den Winterdienst auf Gehwegen an.
      – Verfügbar für private Grundstückseigentümer:innen und engagierte Nachbar:innen.
      – Abholung des Streuguts montags bis donnerstags von 7 bis 14 Uhr, freitags von 7 bis 13 Uhr.
      – Abholort: Werkhof des Tiefbau- und Grünflächenamtes, Schlangenbader Straße 10, 14197 Berlin-Wilmersdorf.
      – Abgabemenge ist auf 50 Liter pro Person begrenzt.
      – Eimer oder andere Behälter zum Transport müssen selbst mitgebracht werden.
      – Bezirksamt bittet um verantwortungsvollen Umgang mit dem Streugut.
      – Pflicht zur Gehwegreinigung und zum Winterdienst liegt überwiegend bei den Grundstückseigentümern.

      Source 2 (https://www.adac.de/rund-ums-haus/wohnen/recht/winterdienst/):
      – Gemeinden sind für den Winterdienst auf Straßen bei Schnee und Glatteis verantwortlich.
      – Gemeinden müssen innerorts an gefährlichen Stellen (z.B. Durchgangsstraßen, Fußgängerwegen, öffentlichen Parkplätzen) räumen und streuen.
      – Außerorts muss nur an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden; Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege sind in der Regel nicht betroffen.
      – Gemeinden müssen auf Gefahrenstellen hinweisen, z.B. durch Warnschilder.
      – Kontrollfahrten der Gemeinden beginnen ab etwa 5 Uhr morgens.
      – Räum- und Streupflicht sollte zwischen 6.30 und 8 Uhr an gefährlichen Stellen erfüllt sein.
      – Bei plötzlichem Glatteis muss die Gemeinde innerhalb von ca. 1,5 Stunden tätig werden.
      – Die Räum- und Streupflicht endet mit dem allgemeinen Tagesverkehr (ca. 20 bis 22 Uhr).
      – Nachts und an Sonn- und Feiertagen kann die Räumung später beginnen.
      – Gemeinden können Grundstückseigentümer per Verordnung zum Winterdienst verpflichten.
      – Vermieter können den Winterdienst auf Mieter übertragen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
      – Es gibt keine gesetzliche Regelung, wohin der Schnee geschaufelt werden soll; Gemeinden empfehlen, ihn auf das eigene Grundstück zu bringen.
      – Schnee darf ausnahmsweise an den Straßenrand geschaufelt werden, solange er die Sicht nicht behindert.
      – Ein- und Ausfahrten sowie Parkplätze müssen vom Schnee freigehalten werden.
      – Auf Supermarktparkplätzen muss der öffentlich zugängliche Bereich begehbar sein, aber nicht der gesamte Parkplatz.
      – Bei Stürzen aufgrund von nicht ordnungsgemäß geräumten Wegen kann der Verantwortliche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.

      Source 3 (https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Winterdienst-Wer-muss-wann-Eis-und-Schnee-raeumen,winterdienst278.html):
      – Hausbesitzer und Mieter sind verpflichtet, Gehwege vor ihrem Grundstück im Winter zu räumen und zu streuen.
      – Gemeinden, Städte, Länder und Bund sind für das Räumen von Straßen, Autobahnen und Haltestellen zuständig.
      – Es gibt keine einheitlichen Vorschriften; jede Gemeinde erlässt eigene Regeln zur Räum- und Streupflicht.
      – Räumzeiten variieren je nach Gemeinde:
      – Hannover: Werktags 7-22 Uhr, Sonn- und Feiertags 8-22 Uhr.
      – Hamburg: Umgehendes Räumen; nach 20 Uhr gefallener Schnee bis 8.30 Uhr (werktags) oder 9.30 Uhr (sonntags) beseitigen.
      – Rostock: Täglich 7-20 Uhr, nach 20 Uhr gefallener Schnee bis 7 Uhr (werktags), bis 8 Uhr (samstags), bis 9 Uhr (sonntags) räumen.
      – Kiel: Schnee bis 7 Uhr, nach neuem Schneefall innerhalb einer Stunde räumen; Eis bis 7 Uhr (sonntags bis 8 Uhr) beseitigen.
      – Bei Unfällen auf glatten Gehwegen kann Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert werden.
      – Hausbesitzer können die Räumpflicht auf Mieter übertragen, wenn dies im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt ist.
      – Bei Beauftragung eines professionellen Unternehmens kann der Hausbesitzer die Kosten als Nebenkosten auf die Mieter umlegen.
      – Der geräumte Weg muss mindestens einen Meter breit sein, damit zwei Personen aneinander vorbeigehen können.
      – Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden; Gullys müssen frei bleiben.
      – Streusalz ist in vielen Gemeinden verboten; alternative Streumittel sind Sand, Splitt oder Granulat.
      – Nach dem Winter müssen Anwohner das Streugut von den Wegen entfernen.

      https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/aktuelles/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1639950.php

      https://www.adac.de/rund-ums-haus/wohnen/recht/winterdienst/

      https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Winterdienst-Wer-muss-wann-Eis-und-Schnee-raeumen,winterdienst278.html