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Wann Arbeitgeber länger als 6 Wochen zahlen müssen: Kettenkrankschreibungen erklärt

„Hamburg, 26.03.2024. Wer krank ist, erhält für bis zu sechs Wochen weiterhin sein Gehalt. Doch was passiert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt und die Ausfallzeit sich verlängert? Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp erklärt, wann Unternehmen verpflichtet sind, das Gehalt noch länger zu zahlen. Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und -nehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach erhalten sie Krankengeld von der Krankenkasse. Das gilt auch, wenn während der Arbeitsunfähigkeit weitere Krankheiten auftreten und sie sich dadurch für länger als sechs Wochen hinzieht. So ist sichergestellt, dass es nicht zu „Kettenkrankschreibungen“ kommt, die die Unternehmen zu längeren Zahlungen zwingen. Aber: Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der ersten Krankheit genesen ist und danach erneut erkrankt, besteht wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es sich um zwei getrennte Verhinderungsfälle handelt. Dies muss allerdings ausreichend bewiesen werden, beispielsweise durch ein spezifisches ärztliches Gutachten. Alternativ kann der Anspruch dadurch gestützt werden, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zwischen den Krankschreibungen gearbeitet hat. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 20/23) verdeutlicht das: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die neue Erkrankung erst nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit auftrat, da sie zwischen den beiden Erkrankungen nicht gearbeitet hatte. Ein Gutachten, das ihre Genesung zwischen den Krankschreibungen belegte, hatte sie nicht. Infolgedessen war ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt weiterzuzahlen. „Unternehmen sollten genau hinschauen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen erkrankt ist und aufgrund von zwei Erkrankungen die Entgeltfortzahlung fordert“, rät Nils Wigger, Anwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp. „Im Zweifelsfall lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen.““

In Deutschland haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Nach dieser Zeit erhalten sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Dies gilt auch dann, wenn während der Arbeitsunfähigkeit weitere Krankheiten auftreten und die Ausfallzeit sich somit verlängert. Diese Regelung soll verhindern, dass Unternehmen aufgrund von „Kettenkrankschreibungen“ über einen längeren Zeitraum hinweg Gehaltszahlungen leisten müssen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von einer ersten Krankheit genesen ist und danach erneut erkrankt, besteht wieder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dabei müssen die zwei Erkrankungen jedoch als getrennte Verhinderungsfälle betrachtet werden und ausreichend bewiesen werden. Ein spezifisches ärztliches Gutachten kann dabei als Nachweis dienen. Alternativ kann der Anspruch auch dadurch gestützt werden, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zwischen den beiden Krankschreibungen gearbeitet hat.

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 20/23) verdeutlicht diese Regelung. In dem Fall konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass die neue Erkrankung erst nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit auftrat, da sie zwischen den beiden Erkrankungen nicht gearbeitet hatte und kein Gutachten ihre Genesung zwischen den beiden Krankschreibungen belegte. Aufgrund dessen war ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Gehalt weiterzuzahlen.

Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp empfiehlt Unternehmen, genau hinzuschauen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen erkrankt ist und aufgrund von zwei Erkrankungen die Entgeltfortzahlung fordert. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

Tabelle: Krankheitsbedingte Entgeltfortzahlungsdauer in Deutschland

| Dauer der Krankheit | Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber | Krankengeld durch Krankenkasse |
| ——- | —– | —— |
| Bis zu 6 Wochen | Ja | Nein |
| Mehr als 6 Wochen | Nein | Ja |

Die Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine der größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät hauptsächlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Die Kanzlei beschäftigt über 50 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, darunter 25 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Sie ist deutschlandweit tätig und hat Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg.

Medienkontakt:
CCAW PR und Text
Telefon: 040 609 4399-30
wittiguenalp@ccaw-pr.de



Quelle: Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / ots

Daniel Wom

Der in Berlin geborene Daniel Wom ist ein versierter Journalist mit einer starken Affinität für Wirtschaftsthemen. Er hat Journalistik und Wirtschaftswissenschaften studiert und arbeitet seit mehr als einem Jahrzehnt in den Medien. Daniel hat für verschiedene große Tageszeitungen und Online-Plattformen geschrieben und ist bekannt für seine tiefgründigen Analysen und klaren Darstellungen komplexer Sachverhalte. In seiner Freizeit erkundet Daniel gerne die vielfältige Kulturszene Berlins und ist leidenschaftlicher Webentwickler.

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