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Urteile zu Nutztierhaltung als Störung: Schweine, Hähne und Bienen betroffen

Schon Hunde und Katzen als Haustiere sind immer wieder Gegenstand eines Rechtsstreits. Da überrascht es nicht, dass Nachbarn erst recht darüber diskutieren, inwieweit Nutztiere eine unzumutbare Störung darstellen können. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile zu diesem Themenkreis gesammelt. Mal geht es um schmerzhafte Bienenstiche, mal um einen krähenden Hahn. Ein Esel wird eher als Haustier gehalten und individuelle Bedürfnisse müssen berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 6 K 1531/13) entschied, dass die Einzelhaltung eines Esels nicht angemessen ist, da Esel sozialen Kontakt benötigen. Grundsätzlich stellt sich bei der Tierhaltung immer die Frage, ob denn so etwas wie eine Ortsüblichkeit vorliegt. Also, ob denn eine bestimmte Tierart gut in das Umfeld passt. Hühner seien in ländlich geprägten Gebieten mit großen Grundstücken durchaus normal, beschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 6 S 21/19). Insofern bestehe eine Duldungspflicht für die Nachbarn. Etwas anders sieht es bei Hähnen aus - vor allem dann, wenn sie in der Nähe eines allgemeinen Wohngebiets gehalten werden. Das Landgericht Mosbach (Aktenzeichen 5 S 47/22) verpflichtete einen Halter dazu, in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr durch Schallisolierung des Hühnerstalles für eine Lautstärke von maximal 60 Dezibel zu sorgen. Dass dafür bis zu 4.000 Euro investiert werden müssten, betrachteten die Richter noch als wirtschaftlich zumutbar. Bei der Haltung von Bienen als Nutztieren muss beachtet werden, dass sie über einen giftigen Stachel verfügen. Ein Grundstückseigentümer wurde von einer Biene gestochen, deren Volk der Nachbar auf seinem Anwesen hielt. Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 34 C 146/16) entschied, dass die Bienenhaltung im konkreten Umfeld als unwesentliche Beeinträchtigung anzusehen ist. Auch der alljährliche Reinigungsflug eines Bienenstocks über ein fremdes Grundstück, bei dem die Bienen Kot abwerfen, reicht nicht aus, um ein Schmerzensgeld zu begründen, wie vom Landgericht Dessau-Roßlau (Aktenzeichen 1 S 22/12) festgestellt wurde. Die Geruchsbelästigung durch Pferdemist führte dazu, dass ein Nachbar gegen die Pferdehaltung vorgehen wollte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 ME 64/14) entschied jedoch, dass die Pferdehaltung auf einem Grundstück sogar noch erweitert werden durfte, da deutlich weniger Immissionen als bei Schweinen festgestellt wurden. Die Art der Haltung muss jedoch den Pferden angemessen sein, was vom Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 828/12) bestätigt wurde. Eine Baugenehmigung kann nicht erteilt werden, wenn fünf Pferde zeitweise in einem Stall mit nur 60 Quadratmeter großer Freifläche untergebracht werden sollen. Manchmal sind die Tierwünsche ziemlich ungewöhnlich. Ein Grundstückseigentümer beschaffte sich zwei Hängebauchschweine, die sich auf einem Freigelände austoben durften. Die Nachbarschaft im Wohngebiet und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 10 B 1092/22) sahen das jedoch anders. Die Frist zur Entfernung der Schweine von drei Wochen wurde als angemessen und zumutbar angesehen.
Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) / ots

NAG Redaktion

Versierte Journalisten mit einer starken Affinität für Wirtschaftsthemen. Arbeiteten seit mehr als einem Jahrzehnt in den Medien. Haben für verschiedene große Tageszeitungen und Online-Plattformen geschrieben und sind bekannt für tiefgründige Analysen und klare Darstellungen komplexer Sachverhalte.

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