Keine Kosten im Voraus für Immobilie wegen Wohnungsrecht
Wer eine Immobilie besitzt, kann keine Werbungskosten geltend machen, wenn das Objekt noch mit einem Wohnungsrecht belastet ist und der Rechteinhaber einer Vermietung nicht zustimmt. Das hat die höchste Finanzgerichtsbarkeit Deutschlands entschieden, berichtet der Infodienst Recht und Steuern der LBS. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 27/22)
Der Hintergrund: Ein Immobilienkäufer wollte vorab Kosten für eine geplante Vermietung geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab, da bei einem mit einem Wohnungsrecht belasteten Objekt (in diesem Fall durch den Vater des Eigentümers) die spätere Vermietung nicht absehbar sei.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Finanzgericht die Anerkennung der Werbungskosten zu Recht abgelehnt habe. Vor einer Vermietung einzelner Räume des Objekts müsse der Inhaber des lebenslangen Wohnungsrechts zustimmen und gegebenenfalls auf Teile seines Rechts verzichten.
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung von Wohnungsrechten bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien. Es zeigt, dass die geplante Vermietung eines Objekts unter bestimmten Umständen nicht möglich ist, solange das Wohnungsrecht besteht.
Immobilienbesitzer sollten daher vor einem Kauf oder einer geplanten Vermietung genau prüfen, ob das Objekt mit einem Wohnungsrecht belastet ist und ob der Rechteinhaber einer Vermietung zustimmt. Andernfalls können keine Werbungskosten geltend gemacht werden.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat Auswirkungen auf die steuerliche Bewertung von Immobilien und sollte von Immobilienbesitzern und potenziellen Käufern beachtet werden. Es verdeutlicht die Wichtigkeit, rechtzeitig alle relevanten Informationen einzuholen und potenzielle Einschränkungen bei der Vermietung zu berücksichtigen.
Immobilienrechtliche und steuerliche Fragen sollten immer mit einem Experten besprochen werden, um böse Überraschungen zu vermeiden und die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten zu finden.