Gericht prüft EU-Vorgaben: Streaminganbieter in der Transparenzfalle!

Gericht prüft EU-Vorgaben: Streaminganbieter in der Transparenzfalle!

Berlin, Deutschland - Heute, am 22. Juli 2025, hat das Verwaltungsgericht Berlin einen bedeutenden Schritt in der Auslegung europäischer Rechtsvorschriften vollzogen. Die 32. Kammer des Gerichts hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zentrale Fragen zur Auslegung des Digital Services Act (DSA) und der E-Commerce-Richtlinie vorgelegt. Diese Entscheidung basiert auf einem Verfahren, das die Transparenzanforderungen für Anbieter von Internetdiensten betrifft.

Im technischen Mittelpunkt steht ein Medienstaatsvertrag, der Medienintermediären wie Streamingdiensten vorschreibt, bestimmte Transparenzangaben zu machen. Diese Angaben müssen laut dem Vertragsrecht leicht wahrnehmbar, direkt erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Klägerin in diesem Fall ist ein Anbieter eines großen Audio-Streamingdienstes mit einem umfangreichen Podcast-Angebot, dessen Hauptsitz in einem anderen EU-Staat liegt.

Transparenzanforderungen und rechtliche Auseinandersetzung

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg beanstandete die Transparenzangaben der Klägerin als unzureichend und forderte von ihr Ergänzungen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Sie argumentiert, dass die spezifischen Anforderungen im Medienstaatsvertrag nicht auf sie anwendbar seien, da sie gegen den DSA sowie die E-Commerce-Richtlinie verstoßen würden. Die 32. Kammer hat in diesem Zusammenhang Zweifel geäußert, ob die Verpflichtungen des Medienstaatsvertrages mit den Vorgaben des DSA in Einklang stehen.

Die Vorlagefragen an den EuGH betreffen auch die Anwendung nationaler Vorschriften auf Medienunternehmen, die in anderen EU-Staaten ansässig sind. Gegen den Beschluss der Kammer kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Der Vorlagebeschluss selbst datiert auf den 10. Juli 2024.

Der Digital Services Act im Kontext

Der DSA, einer der bedeutendsten Teile der europäischen Digitalstrategie, zielt darauf ab, den Nutzern mehr Kontrolle über die angezeigten Inhalte zu geben. Er verbessert die Transparenz, indem er sicherstellt, dass Nutzer besser über die Gründe informiert sind, warum bestimmte Inhalte empfohlen werden. Darüber hinaus untersagt er zielgerichtete Werbung für Minderjährige und die Nutzung sensibler Daten wie sexuelle Orientierung oder ethnische Zugehörigkeit. Mit dem DSA werden auch Regeln zum Schutz der Meinungsfreiheit und zur Sicherheit online verkaufter Produkte eingeführt, sodass diese den höchsten EU-Standards entsprechen.

Der DSA wird ergänzt durch den Digital Markets Act (DMA), der große Online-Plattformen als Gatekeeper definiert und ihnen spezifische Verpflichtungen auferlegt. Dies ermöglicht der Europäischen Kommission, Marktuntersuchungen durchzuführen und bei Fehlverhalten Sanktionen zu verhängen. So stellt der DSA sicher, dass schädliche Inhalte, auch wenn sie nicht illegal sind, besser reguliert werden.

In Anbetracht der vorstehenden Entwicklungen stellt sich die Frage, wie die Auslegung des DSA und der E-Commerce-Richtlinie durch den EuGH die künftige Regulierung von Streamingdiensten und anderen Medienintermediären beeinflussen wird und inwieweit die nationalen Vorschriften weiterhin Gültigkeit haben werden.

Für weitere Details zu diesem Thema verweist berlin.de auf die offizielle Mitteilung des Gerichts. Zusätzliche Informationen über den Digital Services Act und seine Regelungen finden sich auf der Website des Europäischen Parlamentes.

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OrtBerlin, Deutschland
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