Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat am Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen das Land Berlin eingereicht, da es die Ausübung des Eingriffsrechts nach § 13a AZG durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als rechtswidrig erachtet. Die Klage zielt darauf ab, alle Maßnahmen des Senats bezüglich der Umfriedigung des Görlitzer Parks in Kreuzberg zu beenden und rückabzuwickeln. Die Senatsverwaltung hat die Grün Berlin GmbH beauftragt, eine Umfriedung im Görlitzer Park zu bauen, was das Bezirksamt als Eingriff in seine Zuständigkeit für öffentliche Grünanlagen betrachtet. Es gibt Meinungsverschiedenheiten über die Voraussetzungen für die Ausübung des Eingriffsrechts, da nach Ansicht des Bezirksamtes formelle Rechtmäßigkeitsfehler vorliegen. Es handelt sich um eine unklare rechtliche Lage, da bisher keine Klagen zur Ausübung des Eingriffsrechts nach § 13a AZG geführt wurden.
Die Konstellation zwischen dem Bezirksamt als Kläger und der Senatsverwaltung als Beklagte wird als vergleichbar mit kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten in Flächenländern betrachtet. Eine historische Betrachtung unterstützt die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Ausübung des Eingriffsrechts. Ohne gerichtliche Klärung hat das Bezirksamt keine rechtlich sichere Möglichkeit, seine Zuständigkeit durchzusetzen. Die Senatsverwaltung ist nicht auf die außergerichtlichen Bedenken des Bezirksamtes eingegangen.
Diese Auseinandersetzung um die Zuständigkeiten zwischen dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg und der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt wirft einen interessanten Blick auf die rechtlichen Beziehungen zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen Berlins. Es ist ungewöhnlich, dass ein Bezirksamt eine Klage gegen das Land Berlin einreicht und zeigt die Komplexität der Kommunalverwaltung in der Hauptstadt.
In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Informationen zur Klage des Bezirksamtes gegen das Land Berlin zusammengefasst:
| Kläger | Beklagter | Eingriffsrechtsgrundlage | Streitpunkt | Ziel der Klage |
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| Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg | Land Berlin (Senatsverwaltung) | § 13a AZG | Umfriedigung des Görlitzer Parks | Beendigung und Rückabwicklung der Maßnahmen |
Diese rechtliche Auseinandersetzung könnte möglicherweise weitere Klärungen zur Ausübung des Eingriffsrechts nach § 13a AZG in Berlin nach sich ziehen und hat das Potenzial, die Verwaltungsstrukturen und Zuständigkeiten innerhalb der Stadt genauer zu beleuchten.
Quelle: www.berlin.de