Gesundheitsschutz für Jugendliche: Pflichtuntersuchung vor Ausbildungsstart
Erfahren Sie, wie Berlin Jugendliche mit ärztlichen Erstuntersuchungen vor Ausbildungsbeginn schützt. Informationen zur Durchführung und Anmeldung.

Gesundheitsschutz für Jugendliche: Pflichtuntersuchung vor Ausbildungsstart
Am 18. Juli 2025 treten in Deutschland wichtige Regelungen zum Gesundheitsschutz von Jugendlichen in Kraft. Diese Vorschriften verwirklichen eine gesetzliche Verpflichtung zur ärztlichen Erstuntersuchung für junge Menschen zwischen 15 und 18 Jahren, die eine Ausbildung oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) beziehungsweise ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) beginnen möchten. Die Regelung ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verankert und zielt darauf ab, die Gesundheit und Entwicklung junger Menschen während ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.
Die Untersuchung ist für Schüler und Schülerinnen in Friedrichshain-Kreuzberg kostenlos und erfolgt im Gesundheitsamt in der Urbanstraße 24, 10967 Berlin. Interessierte können telefonisch unter (030) 90298-2424 oder per E-Mail an esu@ba-fk.berlin.de einen Termin vereinbaren. Bei der Untersuchung werden der allgemeine Gesundheitszustand sowie spezifische Tests wie Seh- und Hörtests durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Jugendlichen nur in Tätigkeiten eingesetzt werden, die ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand entsprechen.
Inhalte der Untersuchung
Folgende Inhalte werden bei der Erstuntersuchung geprüft:
- Grundzustand der Gesundheit
- Seh- und Hörtest
- Körperliche Untersuchung, einschließlich Körpergewicht und Körperlänge
- Urinuntersuchung
Für die Untersuchung müssen die Jugendlichen aktuelle medizinische Unterlagen wie Impfausweise oder Arztbriefe mitbringen. Ebenfalls erforderlich sind ein ausgefüllter und unterschriebener Erhebungsfragebogen sowie gegebenenfalls Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte. Nach Abschluss der Untersuchung erhalten die Jugendlichen zwei ärztliche Bescheinigungen, eine für den Arbeitgeber und eine für die Erziehungsberechtigten. Diese Bescheinigungen enthalten eine Gefährdungsabschätzung der vorgesehenen Tätigkeiten im Berufsleben und sollten für Mehrfachbewerbungen kopiert werden.
Max Kindler, Bezirksstadtrat für Jugend, Familie und Gesundheit, hebt hervor, wie wichtig der Gesundheitsschutz für den positiven Start ins Berufsleben ist. Er verweist darauf, dass die Erstuntersuchung nicht älter als 14 Monate sein darf und bei einer Anstellung nur mit einer gültigen Bescheinigung begonnen werden darf. Dies ist besonders relevant, da Arbeitgeber verpflichtet sind, ein Arbeitsverbot auszusprechen, wenn eine Nachuntersuchung erforderlich ist, aber nicht vorgelegt wird.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Nachuntersuchungen
Die Regelungen zum Jugendarbeitsschutz sind darauf ausgelegt, die Gesundheit von Jugendlichen während ihrer Arbeit zu sichern und ihre Entwicklung nicht zu gefährden. Sodann müssen Arbeitgeber für jede Einstellung eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorlegen, die nicht älter als 14 Monate ist und durch eine Erstuntersuchung erlangt wurde. Ist der Jugendliche nach einem Jahr noch nicht 18 Jahre alt, ist eine Nachuntersuchung erforderlich, um gesundheitliche Veränderungen festzustellen. Diese Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Frist zur Vorlage dieser Bescheinigung hinzuweisen.
Ihr Arbeitgeber muss Freistellung für die ärztliche Untersuchung gewähren, und es wird empfohlen, dass alle Arbeitgeber ein Exemplar des Jugendarbeitsschutzgesetzes sichtbar in ihren Betrieben auslegen, um die Rechte der Jugendlichen zu wahren. Weitere Informationen über die Vorschriften und Regelungen sind in einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhältlich, wie rp-darmstadt.hessen.de aufzeigt.
Zusätzlich werden bei der Tätigkeit von Jugendlichen verschiedene Verbote beachtet, die sicherstellen, dass diese nicht in gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingungen arbeiten müssen, um ihre Entwicklungsfähigkeit nicht zu gefährden. Eine ausführliche Übersicht der nicht erlaubten Tätigkeiten sowie von zulässigen Arbeitszeiten ist auf bgetem.de zu finden.