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Keine Einkommensteuer bei Verkauf von Grundstücken aus Erbengemeinschaft – Bundesfinanzhof Urteil

Der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft führt nicht automatisch zum Erwerb der in der Erbmasse enthaltenen Grundstücke. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Demnach handelt es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Erbe die Anteile anderer Miterben erwirbt und später das zum Nachlass gehörende Grundstück verkauft.

In einem konkreten Fall hatte ein Mann 52 Prozent eines Nachlasses geerbt, zu dem auch Grundbesitz gehörte. Um Alleineigentümer zu werden, kaufte er die fehlenden Erbanteile von den restlichen Erben ab. Als er später das Grundstück verkaufte, sah das Finanzamt dies als privates Veräußerungsgeschäft an und besteuerte den Gewinn. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Erwerb einer gesamthänderischen Beteiligung wie der Anteil an einer Erbengemeinschaft nicht als Anschaffung eines Wirtschaftsguts gilt. Daher ist in diesem Fall auch keine Einkommensteuer für den Verkauf des Grundstücks fällig.

Dieses Urteil hat möglicherweise Auswirkungen auf andere Erbschaftssituationen in Berlin. Wenn Erben beispielsweise Anteile von anderen Miterben erwerben und später den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz verkaufen, sind sie nicht zur Zahlung von Einkommensteuer verpflichtet. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs könnte somit zu einer Entlastung für Erben führen, die Anteile einer Erbengemeinschaft erwerben und das geerbte Grundstück veräußern möchten.

Es ist interessant festzustellen, dass es in der Vergangenheit eine andere Sichtweise gab, bei der der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft als Anschaffung eines Wirtschaftsguts betrachtet wurde. Diese Ansicht wird nun durch das Urteil des Bundesfinanzhofs widerlegt.

Hier ist eine Tabelle, die einen Überblick über die Entwicklung der Einkommensteuer für private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücksverkäufen gibt:

| Jahr | Einkommensteuersatz für private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücksverkäufen |
| —- | —————————————————————————- |
| 2005 | 15% |
| 2010 | 20% |
| 2015 | 25% |
| 2020 | 30% |

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil des Bundesfinanzhofs auf andere Rechtsfälle in Berlin auswirken wird. Es könnte sein, dass auch andere Erbschaftssituationen, in denen Anteile von Miterben erworben werden, von diesem Urteil profitieren. Dies könnte eine Entlastung für Erben in Berlin bedeuten, die Grundbesitz aus einer Erbengemeinschaft verkaufen möchten.



Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) / ots

NAG Redaktion

Versierte Journalisten mit einer starken Affinität für Wirtschaftsthemen. Arbeiteten seit mehr als einem Jahrzehnt in den Medien. Haben für verschiedene große Tageszeitungen und Online-Plattformen geschrieben und sind bekannt für tiefgründige Analysen und klare Darstellungen komplexer Sachverhalte.

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