Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf kann trotz intensiver Bemühungen und einer Prüfung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutz) keinen Gebrauch von seinem Vorkaufsrecht am Grundstück Mecklenburgische Straße 89/Aachener Straße 1 machen. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück geht in das Eigentum des privaten Käufers über.
Gemäß einem Bericht von www.berlin.de, wurden landeseigene Wohnungsunternehmen (LWU) und Genossenschaften angefragt, ob sie das Vorkaufsrecht ausüben würden, um die Immobilie zu erwerben. Jedoch lehnten sowohl die LWU als auch die Genossenschaften den Kauf aufgrund fehlender Zuschüsse seitens des Senats ab. Das Bezirksamt konnte auch keine Vereinbarung mit dem privaten Käufer zur Abwendung des Vorkaufsrechts treffen, was bedeutet, dass die Mieter mit dem neuen Vermieter konfrontiert werden. Trotzdem bleiben die Regelungen des sozialen Erhaltungsrechts und die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB gültig, um die Mieter vor Luxussanierungen und Umwandlungen zu schützen.
Bezirksstadtrat Christoph Brzezinski erklärt, dass der Bezirk aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der finanziellen Lage des Landes Berlin vor großen Herausforderungen steht, das Vorkaufsrecht auszuüben. Dennoch wird das Bezirksamt weiterhin in jedem Einzelfall prüfen, ob das Vorkaufsrecht möglich ist.