Achtung: Grabnutzungsrechte enden bald – Jetzt handeln!

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Das Bezirksamt Reinickendorf informiert über das Ende der Nutzungsrechte an Grabstätten bis 2025 – wichtige Fristen und Regelungen.

Das Bezirksamt Reinickendorf informiert über das Ende der Nutzungsrechte an Grabstätten bis 2025 – wichtige Fristen und Regelungen.
Das Bezirksamt Reinickendorf informiert über das Ende der Nutzungsrechte an Grabstätten bis 2025 – wichtige Fristen und Regelungen.

Achtung: Grabnutzungsrechte enden bald – Jetzt handeln!

Das Bezirksamt Reinickendorf, Berlin, hat am 3. Juli 2025 eine wichtige Mitteilung zu den Nutzungsrechten an Grabstätten veröffentlicht. Laut den §§ 10 und 11 des Friedhofsgesetzes endet das Nutzungsrecht an Grabstätten, die bis zum 31. Dezember 2005 erworben wurden. Dies betrifft auch Familiengrabstätten, deren Nutzungsrecht bis zum 31. Dezember 1965 erworben wurde. Die betroffenen Friedhöfe sind an mehreren Standorten im Bezirk angesiedelt, darunter:

  • Reinickendorf, Humboldtstraße 74-90
  • Wittenau, Thiloweg 2
  • Am Fließtal, Waidmannsluster Damm 13
  • Tegel, Wilhelm-Blume-Allee 3
  • Heiligensee, Sandhauser Straße 110
  • Hermsdorf, Frohnauer Straße 112-122
  • Hermsdorf II, Schulzendorfer Straße 53c
  • Frohnau, Hainbuchenstraße 64-76
  • Lübars, Zabel-Krüger-Damm 176-186

Die Nutzungsrechte dieser Gräber enden zum 31. Dezember 2025. Das Bezirksamt bittet alle Nutzungsberechtigten, ihre Grabausstattungsgegenstände bis zu diesem Datum zu entfernen. Nach diesem Stichtag erfolgt die Entfernung der Gräber, was für viele Betroffene eine emotionale Belastung darstellt. Weitere Hinweise sind an den Eingängen der Friedhöfe ausgehängt, um die Anliegen der Hinterbliebenen zu unterstützen.

Rechtliche Aspekte der Grabnutzung

Das Grabnutzungsrecht ist ein wichtiges Thema für Angehörige, die sich um die Gräber ihrer Verstorbenen kümmern. Es handelt sich hierbei um ein dinglich wirkendes Nutzungsrecht, das durch einen Friedhofsbenutzungsvertrag mit der Friedhofsverwaltung geregelt wird. Dieses Recht begründet jedoch kein Eigentum am Grab, das Eigentum bleibt beim Friedhofsträger. Grabnutzungsberechtigte müssen sich um die Pflege des Grabes kümmern und tragen die Kosten dafür. Dies geschieht unabhängig von der Erbfolge und ist an die Angehörigen gebunden[kanzlei-herfurtner.de].

Nach Ablauf der Ruhezeit, die in der Regel 20 bis 30 Jahre für Sarggräber und 15 bis 20 Jahre für Urnengräber beträgt, kann die Friedhofsverwaltung regelmäßig das Grab räumen, sofern keine Verlängerung beantragt wurde. Eine Übertragung des Grabnutzungsrechts ist unter bestimmten Bedingungen möglich, zum Beispiel im Falle des Todes oder Umzugs eines Nutzungsberechtigten[kanzlei-herfurtner.de].

Übertragbarkeit und Kosten

Die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt nicht gegen den Willen eines Angehörigen, und Angehörige müssen der Übertragung zustimmen. Dies bedeutet, dass die Stadt keine Kosten für die Grabstelle oder deren Einebnung ohne Zustimmung des Berechtigten verlangen kann[frag-einen-anwalt.de]. Die Friedhofsordnung regelt zudem, dass die Rechte des Nutzungsberechtigten auch den Schutz des Grabes vor fremder Nutzung beinhalten.

Die Wichtigkeit des Grabnutzungsrechts für die Hinterbliebenen kann nicht genug betont werden, da es ihnen die Möglichkeit gibt, einen Ort der Erinnerung und des Gedenkens zu schaffen und zu erhalten[kanzlei-herfurtner.de].

Für viele Familien ist der bevorstehende Ablauf der Nutzungsrechte ein Anlass zur Sorge um die Gräber ihrer Liebsten. Damit verbunden ist auch die Notwendigkeit, sich rechtzeitig über die Möglichkeiten der Verlängerung und den Umgang mit der Friedhofsverwaltung zu informieren, um mögliche finanzielle oder emotionale Belastungen zu vermeiden.