Bezirk Neukölln plant Vorkauf von zwei Häusern in Berlin Erstmals seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im November 2021 bereitet der Bezirk Neukölln den Vorkauf von zwei Häusern vor. Konkret handelt es sich um ein Haus mit 21 Mietparteien in der Weichselstraße 52 und ein Haus mit acht Mietparteien in der Hermannstraße 123. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass das Vorkaufsrecht nur dann angewendet werden darf, wenn deutliche Missstände vorliegen. Bei beiden Häusern sind genau diese Missstände vorhanden. In der Weichselstraße 52 sind die Dächer undicht, es gibt Leckagen in den Wasserleitungen und sogar teilweise noch Kohleheizungen, berichtet eine Mieterin. Jochen Biedermann, Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung in Neukölln, zeigt sich erfreut über die Möglichkeit, das Vorkaufsrecht wieder ausüben zu können. Er betont, dass das Instrument des Vorkaufs nicht so tot sei, wie manche vielleicht gedacht hatten. Seit dem Urteil habe man intensiv geprüft, in welchen Fällen das Vorkaufsrecht noch angewendet werden könne und entsprechende Kriterien festgelegt. Das Bezirksamt ist zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht bei den beiden Häusern in der Weichsel- und Hermannstraße gegeben sind. Für das Haus in der Weichselstraße liegt bereits ein verbindlicher Vorvertrag für den Verkauf an den Investor Hansereal vor. Aufgrund des hohen Sanierungsbedarfs besteht jedoch die Gefahr, dass die Mieter im Falle eines regulären Verkaufs verdrängt werden. Daher suchen sowohl der Bezirk als auch die Mieter nach einem sogenannten Drittkäufer, der die Häuser erwirbt. Dies könnten beispielsweise Genossenschaften oder landeseigene Wohnungsgesellschaften sein. Das Problem liegt jedoch darin, dass aufgrund des Sanierungsstaus nach dem Kauf viel Geld in die Häuser investiert werden muss. Bezirksstadtrat Biedermann sieht daher den Senat in der Pflicht, dies durch Zuschüsse abzusichern. Die Mieterin aus der Weichselstraße appelliert ebenfalls an den CDU-Finanzsenator Stefan Evers, Gelder freizugeben, damit das Vorkaufsrecht tatsächlich ausgeübt werden kann. Sie betont, dass das Haus in einem derart schlechten Zustand sei, dass potenzielle Drittkäufer im Vorkaufsrechtsverfahren zurückschrecken könnten. Bezirksstadtrat Biedermann unterstreicht, dass man nun unbedingt zeigen müsse, dass man es ernst meine. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, dass der Käufer lieber eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnet, in der er sich unter anderem zur zeitnahen Behebung der Mängel verpflichtet, anstatt ganz auf den Kauf zu verzichten.
NAG Redaktion
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