Der Verein Kinderhilfe e.V. hat in einer Presseerklärung dem Bezirk Reinickendorf vorgeworfen, Spendengelder des Vereins einzuziehen. Dieser Vorwurf hat den Bezirk sehr betroffen gemacht, da er nicht nachvollziehbar ist. Laut dem Verein hat der Verein das „Barbara-Schulz-Haus“ als Eigentürmer erworben, das unter den Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) fällt. Eine zweckfremde Nutzung des Wohnraums wurde gestattet, jedoch ist nach dem Gesetz eine Ausgleichszahlung festzulegen. Der Bezirk hat mehrfach Kontakt zu dem Verein gesucht, um eine Anwendung der Härtefallklausel zu prüfen, jedoch konnte festgestellt werden, dass eine mögliche Ausgleichszahlung lediglich einen Bruchteil des „Gewinns“ des Vereins darstellt. Der Verein behauptet außerdem, dass der Bezirk Spendengelder einziehen würde, was laut den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar ist.
Die gesetzlichen Vorgaben machen eine Ausgleichsabgabe in der vom Verein genannten Höhe unabweislich. Eine andere Entscheidung hätte den Verein rechtsgrundlos bevorzugt und würde den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Bearbeitung von vergleichbaren Verfahren widersprechen. Der Verein ist Mitglied der Initiative Transparente Zivilgesellschaft, die von Transparency International ins Leben gerufen wurde, um die eigene Arbeit für die Öffentlichkeit sowie Spendern nachvollziehbar zu machen und so Vertrauen und Glaubwürdigkeit zu stärken. Dass der Verein nun von der Verwaltung verlangt, ihn unrechtmäßig zu bevorzugen, erstaunt sehr.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Barbara-Schulz-Haus unter den Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) fällt und eine zweckfremde Nutzung genehmigt wurde. Gemäß § 3 Abs. 1 ZwVbG kann eine solche Nutzung auf Antrag genehmigt werden, jedoch muss eine Ausgleichszahlung festgelegt werden. Der Bezirk hat versucht, die finanzielle Situation des Vereins zu prüfen und festgestellt, dass eine mögliche Ausgleichszahlung lediglich einen Bruchteil des Gewinns des Vereins darstellt.
In der folgenden Tabelle sind die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) zusammengefasst:
| Gesetzliche Bestimmung | Inhalt |
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| § 3 Abs. 1 ZwVbG | Zweckentfremdung von Wohnraum kann auf Antrag genehmigt werden, aber es muss eine Ausgleichszahlung festgelegt werden. |
| § 4 Abs. 2 Nr. 2 Zweckentfremdungsverbots-Verordnung | Eine Ausnahme für soziale Einrichtungen ist seit der Streichung dieses Paragraphen nicht mehr möglich. |
| Härtefallklausel | Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. |
Es bleibt abzuwarten, wie diese Streitigkeit zwischen dem Verein Kinderhilfe e.V. und dem Bezirk Reinickendorf gelöst wird, und ob weiterführende Schritte unternommen werden. Der Bezirk betont jedoch, dass er sich an die gesetzlichen Vorgaben und den Gleichbehandlungsgrundsatz hält und eine faire Behandlung aller beteiligten Parteien sicherstellt.
Quelle: www.berlin.de