Rechtsschutzversicherungen und ihre Ablehnung von Deckung bei Covid-19-Impfschäden
Die Rechtsschutzversicherungen, darunter Allianz, ARAG, LVM, DEVK und Zurich, haben in Bezug auf Klagen wegen Impfschäden im Zusammenhang mit Covid-19 oft eine ablehnende Haltung eingenommen. Doch vor den Landgerichten gibt es nun herbe Rückschläge für diese deckungsunwilligen Versicherungsunternehmen.
Immer mehr Menschen leiden unter erheblichen Impfschäden nach der Covid-19-Impfung. Die Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei Rogert & Ulbrich, die bereits bekannt ist für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Dieselabgasskandal, setzt sich für die Interessen dieser Betroffenen ein. Bisher hat die Kanzlei über 5.000 Erstberatungen für Impfgeschädigte durchgeführt, über 3.000 Mandate übernommen und mehr als 500 Klagen eingereicht.
Die Klageabweisungen, die häufig aufgrund eines vermeintlich positiven Nutzen-/Risikoverhältnisses erfolgen oder durch eine nicht vertretbare „erweiterte Darlegungslast“ begründet werden, die den Bundesgerichtshof widerspricht, sind in den Medien bereits bekannt. Aber es gibt auch positive Entwicklungen, über die bisher kaum berichtet wurde.
Laut dem Gründungspartner der Kanzlei, Dr. Marco Rogert, gewähren einige Rechtsschutzversicherer, wie HUK, Ergo und Örag, keine Deckungszusagen für rechtliche Schritte gegen den Impfstoffhersteller BioNTech Manufacturing GmbH oder Moderna Biotech Spain, S.L. Andere Versicherer lehnen ihre Versicherten ab, mit wenigen Ausnahmen. Viele Betroffene erkennen jedoch, dass diese Ablehnungen nicht vertraglich gerechtfertigt sind und wehren sich mit Erfolg gegen die Entscheidungen der Versicherungen.
Bereits mehrere rechtsverbindliche Schiedsgutachten bestätigen, dass Versicherer wie ARAG verpflichtet sind, diese Fallkonstellationen zu versichern. Die Landgerichte Köln, Düsseldorf und Mönchengladbach haben bereits entschieden, dass die Rechtsschutzversicherer DEVK, Allianz und ARAG Deckungszusagen für Impfschäden erteilen müssen. Weitere positive Entscheidungen werden in naher Zukunft von den Landgerichten Stuttgart, Köln und Mönchengladbach erwartet, in parallelen Verfahren gegen LVM und Zurich.
Die Allianz und ARAG sind als Branchenführer besonders in der Verantwortung, den gesundheitlich und finanziell gebeutelten Kunden beizustehen. Obwohl von Versicherungskonzernen heutzutage kein echtes Mitgefühl erwartet werden kann, ist es erfreulich, dass immer mehr Landgerichte die Rechtsschutzversicherungen zur Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verpflichten. So werden sie daran erinnert, dass sie ihren Kunden beistehen müssen.
Die Voraussetzungen für eine Deckungszusage sind dieselben wie für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine erste Entscheidung des Landgerichts Berlin hat bereits bestätigt, dass Prozesskostenhilfe gewährt werden muss, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für eine Klage bestehen. Diese „hinreichenden Erfolgsaussichten“ wollen die genannten Rechtsschutzversicherungen jedoch nicht übernehmen, möglicherweise aufgrund der hohen finanziellen Belastungen.
Ab dem 31.12.2024 droht die Verjährung der aktuell rechtlich erfolgversprechendsten Schadenersatzansprüche aus § 84 AMG. Sollte sich herausstellen, dass die Deckungsablehnungen der Versicherer rechtswidrig waren und die Versicherten deshalb gehindert waren, rechtzeitig Schadenersatzklagen einzureichen, könnten große Schadenersatzansprüche gegen die Versicherungen entstehen. Bisherige Schadenersatzklagen vor den Landgerichten deuten darauf hin, dass dies sehr wahrscheinlich ist. Neben dem Imageschaden könnte dies auch sehr teuer für die Rechtsschutzversicherungen werden. Daher kämpft die Kanzlei Rogert & Ulbrich weiterhin für die rechtlichen Interessen der Impfgeschädigten, die erst Solidarität zeigen sollten, aber jetzt von allen Seiten im Stich gelassen werden, auch von ihren eigenen Versicherungen.