Die bisherige Verwaltungspraxis in Bezug auf Veranstaltungen nach § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist aus rechtlichen Gründen anzupassen. Ab sofort ist der Veranstaltende nicht mehr der unmittelbar Empfangende der diesbezüglichen verkehrsregelnden Anordnung. Die Verpflichtung zur rechtskonformen Umsetzung der hierin festgelegten Beschilderung in eigener Kostenverantwortung bleibt jedoch bestehen, künftig aber in Form einer Auflage des Straßenbaulastträgers in der Erlaubnis nach § 29 StVO.
Inspiriert von Berliner Pressemitteilung.