Antragsfrist verlängert bis 21. Juli 2027 In der DDR und in der Bundesrepublik waren bis in die achtziger bzw. neunziger Jahre einvernehmliche homosexuelle Handlungen nach den §§ 175, 175 a des Strafgesetzbuches und § 151 des Strafgesetzbuchs in der DDR strafbar. Dies legitimierte staatliche Verfolgung von homosexuellen Menschen. Erst seit 1994 gibt es in Deutschland keine strafrechtliche Sondervorschrift zur Homosexualität mehr.
Inspiriert von Berliner Pressemitteilung.