Mit der Entscheidung vom 21. Januar 2021 wurde die Erteilung einer Baugenehmigung für das beantragte Bauprojekt Harzer Straße für den „Bau eines 7-teiligen Wohnkomplexes mit 100 Wohneinheiten (100 Einheiten), einer Gästewohnung, drei Gewerbeeinheiten ( ca. 220 m²), Service-Center und Tiefgarage (65 Wagen– Parkplätze, von denen neun behindertengerecht sind) scheitern, weil das geplante Bauprojekt nach Planungsrecht nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit des Projekts wird nach § 34 BauGB beurteilt, wonach ein Bauprojekt zulässig ist, wenn es nach den gesetzlich festgelegten Kriterien in die Umgebung passt. Die „unmittelbare Umgebung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Hilfe von Literatur und Rechtsprechung auf der Grundlage des konkreten Einzelfalls nach Anwendung des Gesetzes abgegrenzt werden musste. (Hier Lexisstraße im Nordosten, Onckenstraße im Südosten, Harzer Straße im Südwesten und Lohmühlenstraße im Nordwesten) Die gesetzlich vorgeschriebene Flächenabgrenzung bedeutet, dass Gebäude, die sich nicht im Gebiet befinden, keine vergleichende Wirkung innerhalb der rechtlichen Bewertung haben. Die in Einzelplatzentwicklung am Schmollerplatz 27 und 27A gebauten „Treptower-Zwillinge“ sollten in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, da bei einer solchen Einzelplatzentwicklung rechtlich nur die charakteristischen Gebäudekubaturen im Baustein maßgeblich sind.
Die Gebäudehöhe allein reicht nicht aus, um in die Umgebung integriert zu werden. Nach § 34 BauGB reicht die Einhaltung nur eines Dimensionsfaktors (in diesem Fall Gebäudehöhe oder Bodenfläche) nicht aus. Das vorgeschlagene Projekt Harzer Straße überschreitet sowohl die bestehende Gebäudetiefe von 12 m als auch die charakteristische Traufhöhe von 15,62 m. Ein Gebäude mit einer Grundfläche von rd. 1.403 m² (Komponente 1) und rd. 710 m² (Komponente 2 minus Gebäude 6), die die charakteristische Traufhöhe von 15,62 m überschreiten, sind in der Nähe nicht verfügbar.
Darüber hinaus wurde die Forderung nach einem gesunden Lebens- und Arbeitsumfeld nicht für alle beantragten Wohnungen nachgewiesen.
Selbst bei einer informellen Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen durch den Obersten Bauleiter der Senatsabteilung für Stadtentwicklung und Wohnungsbau wurde eine Überlappung von räumlichen Bereichen und gelegentlich beengten Situationen festgestellt, die eine Genehmigung des Projekts verhindern. Alle festgestellten Probleme hätten durch Anpassung des Designs behoben werden können. Deshalb hatten sowohl das Bezirksamt als auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Werbung gemacht. Leider wurde die in einer Diskussion unter Einbeziehung der Obersten Bauaufsicht entwickelte Variante, die mit einigen Änderungen zur Genehmigung des Projekts geführt hätte, vom Bauunternehmer in den am 15. Dezember eingereichten geänderten Bauantragsunterlagen nicht vollständig übernommen , 2020, so dass diese Bauantragsvariante abgelehnt werden musste.
Die Vorbereitungen für dieses Projekt begannen im Jahr 2015. Der Bauherr wurde vom Stadtentwicklungsbüro am 1. September 2015 per E-Mail über den nach Planungsrecht zulässigen Rahmen informiert.
Ein Bauantrag wurde im September 2019 ohne weitere Abstimmung eingereicht. Im Gegensatz zur Abstimmung, insbesondere im August 2018, basierte dies auf einem Entwurf mit 101 Wohneinheiten und 65 Parkplätzen.
2017 schrieb der DPF eG veranstaltete einen Wettbewerb, um die optimale Baufähigkeit der Immobilie zu ermitteln. Dieser Ansatz wurde vom Bezirksamt sehr begrüßt und unterstützt. Die städtebauliche Idee, die als Ergebnis des Wettbewerbs entwickelt wurde, wurde anschließend verfeinert und überarbeitet. Auf dieser Grundlage entwickelte der Antragsteller ein neues Design mit 77 Wohneinheiten und 47 Parkplätzen. Am 23. August 2018 wurde dies zwischen dem Fachbüro, dem DPF eG und die Architekten. Das Bezirksamt bewertete den Entwurf als genehmigungsfähig.
Bezirksrat Rainer Hölmer: „Es ist politisch wünschenswert – auch von mir -, in unserem Bezirk erschwinglicheren Wohnraum zu schaffen. Dies ist jedoch entgegen der Annahme des Bauherrn nicht durch direkten politischen Einfluss auf die Genehmigung von Bauanträgen nach § 34 BauGB möglich; Es wäre irrelevant und illegal, nicht nach baurechtlichen Kriterien nach § 34 BauGB zu urteilen, sondern andere Kriterien als Entscheidungsgrundlage zu verwenden.
Die Zahlen sprechen für sich. Bezirksstadtrat Hölmer fährt fort: „Der Wohnungsneubau ist eines unserer zentralen Ziele. Nur so können wir den Wohnungsmarkt entlasten und arbeiten mit bemerkenswerten Ergebnissen daran: Allein von Januar bis November 2020 genehmigte das Bezirksamt Treptow-Köpenick insgesamt 2.593 Wohnungen und belegt damit den zweiten Platz in Berlin -weiter Vergleich. Wir achten auch auf die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Im Jahr 2020 wurden 259 Wohnungen für Personen mit Aufenthaltserlaubnis fertiggestellt. Darüber hinaus konnten wir weitaus mehr Wohnungen zu erschwinglichen Mieten schaffen, ohne an eine Wohnberechtigungsbescheinigung gebunden zu sein. Wir arbeiten weiterhin an einem fairen Wohnungsmarkt, der für alle zugänglich ist. Die Zahlen belegen, dass wir hier bereits viel erreicht haben und auf dem richtigen Weg sind. „“
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Inspiriert von Berliner Pressemitteilung.