Ein im Ausland lebender Deutscher hat einen juristischen Rückschlag erlitten: Das Verwaltungsgericht Berlin hat seinen Antrag abgelehnt, um an der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 teilnehmen zu können. Der Kläger, der in Südafrika lebt, wollte sicherstellen, dass seine Briefwahlunterlagen rechtzeitig ankommen, da er wegen der kurzen Frist von nur zwei Wochen für die Beantragung seiner Stimmen große Bedenken hat. Das Gericht entschied, dass die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundestages falle und erst nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren behandelt werden könnte, wie [rbb24](https://www.rbb24.de/politik/wahl/bundestag/2025/berlin-klage-auslandsdeutscher-bundestagswahl.html) berichtete.
Risiken der Briefwahl
Die Herausforderungen für die Wähler im Ausland sind erheblich, da die Unterlagen in Berlin erst ab dem 10. Februar 2025 verschickt werden. Dies bedeutet, dass die Briefwahlunterlagen möglicherweise nicht rechtzeitig zum Wähler zurückkehren, was die Gefahr einer ungültigen Stimme birgt. Für diese Wahlperiode wurde die Frist für die Beantragung und Rücksendung der Unterlagen von den üblichen sechs Wochen auf nur zwei Wochen verkürzt. Um sicherzustellen, dass die Briefwahlunterlagen rechtzeitig ankommen, raten die deutschen Auslandsvertretungen zur Nutzung von Expressdiensten oder zur frühzeitigen Beantragung, wie im [Dienstleistungsangebot der Stadt Berlin](https://service.berlin.de/dienstleistung/349992/standort/350009/) dargestellt.
Ab dem 10. Februar 2025 können Wahlberechtigte in Berlin ihre Briefwahlunterlagen anfordern. Eine persönliche Beantragung ist ebenso möglich, um die lange Postlaufzeit zu umgehen. Der gesetzliche Zeitraum für die Rücksendung der Wahlunterlagen endet am Wahltag, dem 23. Februar, um 18:00 Uhr. Hierbei müssen die Wähler vorsichtshalber mindestens drei Werktage für die Rücksendung der Unterlagen einplanen, um die rechtzeitige Ankunft sicherzustellen. Bei abgelehnten Wahlscheinen besteht die Möglichkeit, Einspruch beim zuständigen Bezirkswahlamt einzulegen.